Allgemeine
Verkaufs- und Lieferbedingungen

  • 1. Geltungsbereich

    • 1.1 Diese Allgemeinen Verkauf- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Verkäufe der Lieferantin und sind Bestandteil des Liefervertrages.
    • 1.2 Allgemeine Vertragsbedingungen der Abnehmerin finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
  • 2. Vertragsschluss

    • 2.1 Der Liefervertrag kommt erst mit Unterschrift beider Parteien zustande.
    • 2.2 Falls die Lieferantin den Liefervertrag mit sofortiger Wirkung kündigt, ist sie nicht zur Lieferung offener Bestellungen verpflichtet und die Abnehmerin hat keine Ansprüche auf Schadenersatz. Die Lieferantin ist ausdrücklich berechtigt, Erkundigungen bezüglich der Bonität von Abnehmerinnen einzuholen. Die Lieferantin behält sich vor, bei Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Zahlungsbedingungen, nur per Vorauszahlung zu liefern oder andere Sicherheiten zu verlangen.
  • 3. Preise

    Die vereinbarten Preise gelten ausschliesslich für die konkret spezifizierten Produktenlieferungen. Leistungen, die im Liefervertrag nicht genannt sind, werden gesondert berechnet.

  • 4. Zahlungsverzug

    • 4.1 Befindet sich die Abnehmerin im Zahlungsverzug, kann die Lieferantin für Mahnungen eine Gebühr von CHF 20 in Rechnung stellen. Verzugszinsen bleiben vorbehalten. Nach Nichtbezahlung trotz Mahnung werden neben einem allfälligen Verzugsschaden auch sämtliche Forderungen der Lieferantin aus anderen Lieferungen zur Zahlung fällig.
    • 4.2 Bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Produkte kann die Lieferantin vom Vertrag zurücktreten und die Ware zurückfordern (Art. 214 Abs. 3 OR). Diesfalls ist die Abnehmerin verpflichtet, Verzugszinse gemäss Liefervertrag zu bezahlen und der Lieferantin den gesamten aus dem Zahlungsverzug und dem Vertragsrücktritt entstehenden Schaden zu ersetzen.
  • 5. Lieferung

    Die Lieferung erfolgt während der vertraglich vereinbarten Auslieferungszeit nach Wahl der Lieferantin. Ein Liefertermin kann nicht vereinbart werden.

  • 6. Verpflichtungen der Abnehmerin bei Lieferungen

    • 6.1 Die Abnehmerin ist verpflichtet, die freie Zufahrt/Zugang zur Zapfsäule sicherzustellen. Die Abnehmerin bestätigt, dass die Tankanlage jederzeit den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Gewässerschutzvorschriften, entspricht.
    • 6.2 Sollte die Befüllung der Zapfsäulen aufgrund nicht erfüllter gesetzlicher Vorschriften oder aus anderen, von der Abnehmerin verursachten Gründen nicht möglich oder erschwert sein, hat die Abnehmerin für die der Lieferantin entstehenden Kosten aufzukommen. Die Abnehmerin trägt diesfalls das Risiko für den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung des Produkts.
    • 6.3 Die Lieferantin haftet nicht für Schäden, die infolge mangelhaften Zustands der Tankanlage oder der Zapfsäule entstehen oder auf nicht gesetzeskonforme Tankanlagen oder Zapfsäule zurückzuführen sind.
  • 7. Liefer- und Annahmeverzug

    Die Abnehmerin gerät durch Nichtabnahme der Belieferung in Annahmeverzug. Diesfalls kann die Abnehmerin nicht von der Lieferung zurücktreten und die Lieferantin kann das zur Belieferung vorgesehene Produkt nach Ablauf von 5 Werktagen entweder bei sich einlagern und in Rechnung stellen, nachliefern oder annullieren. Die Lagergebühren, Administrations- und Zinskosten betragen pro 100 Liter und angefangenem Monat CHF 20.00 und werden der Abnehmerin zusätzlich zum Verkaufspreis belastet.

  • 8. Eigentumsvorbehalt

    Sämtliche von der Lieferantin gelieferten individualisierbaren Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung deren Eigentum. Die Lieferantin ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt nach schweizerischem Recht im Register am Sitz/Wohnort des Kunden eintragen zu lassen. Die Abnehmerin verpflichtet sich in diesem Fall, freien Zugang zu den Produkten zu gewähren und verzichtet ausdrücklich auf jede Art von Widerspruch. Alle mit der Rücknahme der Produkte verbundenen Kosten gehen zu Lasten der Abnehmerin.

  • 9. Höhere Gewalt

    • 9.1 Können durch Einwirkungen höherer Gewalt, namentlich Krieg oder Unruhe, Naturkatastrophen oder Feuer, Stromausfall, Epidemien, Pandemien oder Quarantäne, Streik oder Aussperrungen, Massnahmen der Regierung, Versorgungsschwierigkeiten, Kontingentierungen, Ein- und Ausfuhrverbote und sonstige behördliche Massnahmen im In- und Ausland, jede Art von Lieferbehinderung, jede Art von Betriebsstörung, die Zerstörung und Beschädigung von Rohstoffen, Hilfsmaterialien oder der Produkte selbst oder ähnliche Umstände, vertragliche Verpflichtungen der Lieferantin nicht oder nicht vertragsgemäss erfüllt werden, so wird die Lieferantin im Umfang der Einwirkung von der Einhaltung dieser Verpflichtungen befreit, ohne zu Schadenersatz oder zur Nachlieferung verpflichtet zu sein.
    • 9.2 Sollten Lieferbehinderungen nur Teillieferungen gestatten, behält sich die Lieferantin das Recht vor, die einzelnen Zuteilungen an ihre Abnehmerinnen anteilmässig oder nach behördlichen Vorschriften vorzunehmen.
    • 9.3 Ein Fall Höherer Gewalt bei Unterbeauftragten, Erfüllungsgehilfen und Vertragspartnern der Lieferantin gilt als Fall Höherer Gewalt der Lieferantin selbst.
  • 10. Gewährleistung und Reklamationen

    • 10.1 Die Lieferantin verpflichtet sich, die Produkte in vereinbarter Spezifikation und Qualität zu liefern. Handelsübliche Abweichungen bezüglich Beschaffenheit und Aussehen der Produkte berechtigen die Abnehmerin nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
    • 10.2 Die Abnehmerin soll Mängel der Produkte sofort nach erfolgter Lieferung, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach Lieferung schriftlich der Lieferantin anzeigen. Versäumt die Abnehmerin diese Rügefrist, so gelten die gelieferten Produkte als genehmigt und die Geltendmachung von Ansprüchen als verwirkt.
  • 11. Haftung

    Jegliche Schadenersatzansprüche gegen die Lieferantin (einschliesslich deren Organe, Angestellten, Lieferanten, Unterbeauftragten, Vertragspartnern, Erfüllungsgehilfen, etc.) werden wegbedungen, soweit gesetzlich zulässig oder im Liefervertrag nicht anders vorgesehen.

  • 12. Abweichungen von den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

    Abweichungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.

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    31.05.2021

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